Personenschleuse & Dekontamination bei der Asbestsanierung (TRGS 519)

Kurz zusammengefasst: Bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten darf der Schwarzbereich nur über eine Personenschleuse betreten und verlassen werden. Sie trennt den kontaminierten Bereich vom Reinbereich und besteht nach TRGS 519 in der Regel aus drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern – mit Nassdusche, gerichteter Luftführung und mindestens zehnfachem Luftwechsel in Kammer 3 und Vorraum. Personen und Material werden dabei strikt getrennt geführt.

Hinweis: Die folgenden Anforderungen (TRGS 519 Nr. 14) gelten vor allem für schwach gebundene Asbestprodukte. Bei einzelnen emissionsarmen BT-Verfahren können abweichende bzw. reduzierte Anforderungen gelten.

Wozu dient die Personenschleuse?

Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) ist gegenüber der Umgebung staubdicht abzutrennen und darf nur über eine ausreichend bemessene Personen-Dekontaminationsanlage – die Personenschleuse – betreten oder verlassen werden (TRGS 519 Nr. 14.1 und 14.2). Ziel ist, dass im Weißbereich der Schleusen und in der Umgebung eine Asbestfaserkonzentration von 1.000 Fasern/m³ unterschritten wird. Ein Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig.

Wie ist eine Personenschleuse aufgebaut?

TRGS 519 (Nr. 14.2) sieht in der Regel ein Mehrkammersystem vor – drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern, im Baukastensystem oder als Festinstallation im Container. Eine feste Kammerzahl von genau vier ist damit nicht zwingend. Zur Mindestausstattung gehören:

  • Fußböden, Wände und Decken aus festem, abwaschbarem, glattem Material,
  • eine Nasszelle mit automatischem Duschvorgang und Handbrause,
  • selbstschließende Kammertüren,
  • eine gerichtete Luftführung durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich (Unterdruck in Kammer 3 und Vorraum, nicht höher als im Schwarzbereich),
  • eine diagonale Durchlüftung mit mindestens zehnfachem Luftwechsel pro Stunde in Kammer 3 und im Vorraum bzw. Kammer 4,
  • ausreichende Raumluft- und Wassertemperaturen,
  • Einleitung des Duschwassers in die Abwasserkanalisation.

Wie viele Kammern erforderlich sind, hängt von der Faserkonzentration ab: Eine Drei-Kammer-Schleuse ist ausreichend, wenn die Faserkonzentration unter 100.000 Fasern/m³ liegt; darüber nur unter engen Bedingungen (höchstens drei Beschäftigte, höchstens zwei Schichten). Muss wegen elektrischer Betriebsmittel auf eine Nasszelle verzichtet werden, sind die Beschäftigten trocken abzusaugen, und in der Nähe muss eine Dusche zur Verfügung stehen (TRGS 519 Nr. 14.2).

Wie läuft die Personendekontamination ab?

Die Personenschleuse ist beim Betreten und beim Verlassen des Schwarzbereichs zwingend zu nutzen; die Nassreinigung (Dusche) ist Pflichtbestandteil. Die konkrete Schritt-für-Schritt-Reihenfolge beim Ausschleusen ist in der TRGS 519 nicht als nummerierte Vorschrift festgelegt, sondern gängige Praxis, abgeleitet aus dem allgemeinen Atemschutz- und Hygieneregime (u. a. DGUV Regel 112-190):

  1. Grobreinigung bzw. Absaugen des Schutzanzugs auf der Schwarzbereichsseite,
  2. Ablegen des Einweg-Schutzanzugs,
  3. Duschen (Körper- und Haarreinigung),
  4. Ablegen des Atemschutzes erst im reinen Bereich – also zuletzt.

Welche Lüftung braucht die Schleuse?

Entscheidend ist eine gerichtete Luftführung in Richtung Schwarzbereich, damit keine Fasern in den Reinbereich gelangen. In Kammer 3 und im Vorraum bzw. Kammer 4 ist ein mindestens zehnfacher Luftwechsel pro Stunde einzuhalten (TRGS 519 Nr. 14.2). Zum Zusammenhang: Der Arbeitsbereich selbst wird mit mindestens achtfachem Luftwechsel (Frischluft) und einem Unterdruck von in der Regel rund 20 Pa gegenüber angrenzenden Räumen betrieben (TRGS 519 Nr. 14.1). Die passende Unterdrucktechnik dazu finden Sie bei unseren Unterdruckhaltegeräten.

Personenschleuse oder Materialschleuse?

Beide Wege sind strikt getrennt: Personen dürfen den Arbeitsbereich nur über die Personenschleuse betreten und verlassen, Material nur über die Materialschleuse – die jeweils andere Nutzung ist ausdrücklich untersagt (TRGS 519 Nr. 14.2 und 14.3).

Merkmal Personenschleuse Materialschleuse
Zweck Ein- und Ausschleusen von Personen inkl. Dekontamination Transport, Reinigung, Verpackung und Zwischenlagerung von Material
Aufbau drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern, mit Nassdusche Mehrkammersystem mit Türverriegelung
Lüftung mind. 10-facher Luftwechsel in Kammer 3 / Vorraum mind. 30-facher Luftwechsel in Kammer 1 vor Materialentnahme
Andere Nutzung kein Materialtransport kein Personendurchgang

Häufige Fehler

  • den Schwarzbereich ohne Schleuse betreten oder verlassen,
  • Personen durch die Materialschleuse führen (oder Material durch die Personenschleuse),
  • die Schleuse nicht korrekt an die Unterdruckhaltung anbinden,
  • den Atemschutz zu früh ablegen (erst im reinen Bereich),
  • die Schleusen nicht arbeitstäglich feucht reinigen (TRGS 519 Nr. 14).

Passende Schleusen und Technik von Riethmüller

Als Fachhändler für die Asbest- und Schadstoffsanierung liefern wir die passende Ausstattung: Personen- und Materialschleusen (u. a. die 4-Kammer-Personenschleuse) sowie die zugehörigen Unterdruckhaltegeräte – zum Kauf oder zur Miete.

Schleuse oder Unterdrucktechnik unverbindlich anfragen ›

Häufige Fragen

Wie viele Kammern braucht eine Personenschleuse?

In der Regel drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern; die erforderliche Zahl hängt von der Faserkonzentration ab (TRGS 519 Nr. 14.2).

Welcher Luftwechsel ist vorgeschrieben?

Mindestens zehnfacher Luftwechsel pro Stunde in Kammer 3 und im Vorraum bzw. Kammer 4.

Darf Material durch die Personenschleuse transportiert werden?

Nein. Material läuft ausschließlich über die Materialschleuse.

Muss in der Schleuse geduscht werden?

Ja, eine Nasszelle mit automatischem Duschvorgang ist Pflichtbestandteil. Nur bei elektrischer Gefährdung ist ersatzweise eine Trockenabsaugung mit externer Dusche zulässig.

Weiterlesen

BT-Verfahren und TRGS 519 erklärt · Asbest verpacken und entsorgen · BT-Verfahren-Finder · Ausstattung für Asbest- und Schadstoffsanierung · Zum Ratgeber-Überblick

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach TRGS 519 Nr. 14 (Schwerpunkt schwach gebundene Asbestprodukte) und ersetzt keine rechtliche oder behördliche Beratung im Einzelfall. Bei emissionsarmen BT-Verfahren können abweichende Anforderungen gelten. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von TRGS 519, GefStoffV und der einschlägigen DGUV-Regelwerke. Quellen u. a.: TRGS 519 Nr. 14, DGUV Regel 112-190, DGUV Information 201-012.