BT 57 Wandfräsverfahren emissionsarm

Geräte und Systemkomponenten für das emissionsarme BT 57 Verfahren nach TRGS 519: Wandfräse Atlas 82/2 BT, Trichter-Absaugsystem 2020 BT, Vorabscheider BT, Entstauber Tromb 400 H und Luftreiniger Staegi 1800 BT – für den Einsatz im beschriebenen Gesamtsystem.

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Artikelnummer: 

222900015

Wir bieten passende Geräte und Systemkomponenten für das emissionsarme BT 57 Verfahren zum Abfräsen asbesthaltiger Wandbekleidungen, Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen und Farben an. Das Verfahren ist in der Handlungsanweisung „BT 57 – Abfräsen asbesthaltiger Wandbekleidungen“ beschrieben und gilt nach TRGS 519 als emissionsarmes Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition.

Wichtig: Der Betrieb der Bearbeitungsmaschine ist nur im beschriebenen Gesamtsystem zulässig – also in der Kombination aus Bearbeitungsmaschine, Trichter-Absaugsystem, Vorabscheider, Entstauber und Luftreiniger.

Anwendungsbereiche des BT 57 Verfahrens

Das BT 57 Verfahren eignet sich zum Abfräsen von Fliesenkleber, Putzen, Spachtelmassen und Farben auf festen mineralischen Untergründen sowie zum Abnehmen von Fliesen auf Beton und Mauerwerk. Die Auswahl der Fräswalze (Diamant-, Hybrid- oder PKD-Walze) richtet sich nach Beschichtung und Untergrund.

Das Gesamtsystem für das BT 57 Verfahren

Die einzelnen Komponenten sind für den Einsatz im beschriebenen Gesamtsystem des BT 57 Verfahrens vorgesehen. Erst das Zusammenspiel aller Teile sorgt für den emissionsarmen Betrieb – kein Gerät allein bildet „das Verfahren“.

Wandfräse Atlas 82/2 BT

Bearbeitungsmaschine zum Abfräsen asbesthaltiger Wandbekleidungen auf festen mineralischen Untergründen. Für den Einsatz im Gesamtsystem des BT 57 Verfahrens vorgesehen.

Fliesencarver

Werkzeug zum kontrollierten Abnehmen von Fliesen auf Beton und Mauerwerk im Rahmen des BT 57 Verfahrens.

Entstauber Tromb 400 H

Entstauber der Staubklasse H zur Absaugung im emissionsarmen BT 57 Verfahren. Komponente des beschriebenen Gesamtsystems.

Vorabscheider BT

Vorabscheider zur Reduzierung der Staubbelastung des Entstaubers im BT 57 Verfahren.

Trichter-Absaugsystem 2020 BT

Absaugsystem zur direkten Erfassung des Frässtaubs an der Bearbeitungsmaschine im Gesamtsystem des BT 57 Verfahrens.

Luftreiniger Staegi 1800 BT

Luftreiniger zur Reinigung der Raumluft während der Arbeiten im emissionsarmen BT 57 Verfahren.

Unterdruckabschaltung UDA 50

Steuerungskomponente zur Überwachung des Unterdrucks im Gesamtsystem des BT 57 Verfahrens.

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Häufige Fragen zum BT 57 Verfahren

Wofür eignet sich das BT 57 Verfahren?
Das BT 57 Verfahren nach TRGS 519 (Nr. 2.9) dient dem emissionsarmen Abfräsen asbesthaltiger Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen und Farben von festen mineralischen Untergründen (Beton, Mauerwerk) an Wänden einschließlich Rändern und Fensterlaibungen sowie dem Entfernen von Fliesen auf mineralischen asbesthaltigen Untergründen.
Worin unterscheiden sich BT 57 und BT 43?
Beide Verfahren fräsen asbesthaltige Wandbekleidungen von festen mineralischen Untergründen ab. Das BT 57 Verfahren umfasst zusätzlich das Entfernen von Fliesen und behandelt neben Putzen und Spachtelmassen auch Fliesenkleber und Farben. Für das Abfräsen von Putzen und Spachtelmassen ist auch das BT 43 Verfahren vorgesehen. Maßgeblich ist das jeweils zu bearbeitende Material.
Welche Flächenleistung und Raumgröße gelten beim BT 57 Verfahren?
Die Flächenleistung liegt bei etwa 2 m² pro Stunde und Person, die Abtragstiefe beträgt maximal 12 mm. Der Sanierungsbereich ist technisch begrenzt: Die Raumgröße soll 40 m³ nicht überschreiten, und die durch die Leistung des Luftreinigers begrenzte Grundfläche liegt bei etwa 16 m².
Wer darf das BT 57 Verfahren durchführen, und ist es anzuzeigen?
Die Arbeiten führt in das Verfahren eingewiesenes Fachpersonal (zwei Personen) aus; zu benennen sind eine sachkundige verantwortliche und eine aufsichtführende Person nach TRGS 519. Die Arbeiten sind der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel mindestens sieben Tage vor Beginn unternehmensbezogen anzuzeigen. Die behördliche Anerkennung des Verfahrens ist befristet und endet am 30. September 2029. Passende Lehrgänge finden Sie unter Schulungen.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine rechtliche oder fachkundige Beratung. Maßgeblich sind die TRGS 519 und die jeweils gültige DGUV-Handlungsanweisung. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der ausführende Betrieb verantwortlich.