BT 31 Ausstanzen von asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidung

Geräte und Systemkomponenten für das BT 31 Ausstanzen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidung – emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519.

Artikelnummer: 

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Wir bieten passende Geräte und Systemkomponenten für das BT 31 Ausstanzen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidung – ein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519. Der Betrieb ist nur im beschriebenen Gesamtsystem zulässig.

Das BT 31 Ausstanzen im Überblick

Das BT 31 Verfahren umfasst:

  • Vorbereitung: Sachkundige Person erstellt Sanierungsplan und Gefährdungsbeurteilung. Absperrung und Dekontamination des Arbeitsbereichs.
  • Ausstanzen: Asbesthaltige Wand- oder Deckenbekleidung wird mit einem Spezialwerkzeug ausgestanzt. Die Stanzung erfolgt in eine Schleuse, die die Freisetzung von Asbestfasern minimiert.
  • Reinigung: Arbeitsbereich wird gründlich abgesaugt und dekontaminiert.
  • Entsorgung: Asbesthaltige Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften entsorgt.

Folgende Produkte sind im BT 31 Verfahren enthalten:

  • Stanzschleuse
  • Schlosserhammer, Stiel-L. 280mm
  • Baueimer, 121
  • Restfaserbindemittel Super, 10l
  • Einweganzug Cat III, Typ 5+6
  • Feinstaubmaske „FFP 2″, mit Ventil
  • SCAPA Polyflex Klebeband 133 WH
  • Kunststoff-Schild „Achtung Asbestfasern“

Vorteile des BT 31 Verfahrens:

  • Emissionsarm: Minimale Asbestfaserfreisetzung durch geschlossene Schleuse.
  • Effizient: Schnelles und präzises Ausstanzen kleinerer Bereiche.
  • Vielseitig: Geeignet für verschiedene Wand- und Deckenkonstruktionen.
  • Kosteneffizient: Geringes Risiko für Gebäudeschaden und Folgekosten.
  • Rechtssicherheit: Einhaltung der relevanten Vorschriften und Verordnungen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das BT 31 Verfahren sollte nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügen.
  • Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ein Sanierungsplan zu erstellen.
  • Die örtlich zuständige Behörde muss über die Sanierungsmaßnahme informiert werden.

Mit dem BT 31 Verfahren können Sie kleine Bereiche von asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidungen sicher, effizient und vorschriftsmäßig entfernen und so die Voraussetzungen für weitere Arbeiten, wie z. B. das Bohren von Löchern, schaffen.

Gerne erstellen wir Ihnen bei Bedarf ein individuelles Sanierungskonzept.

Sollten Sie weitere Fragen oder Wünsche haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

 

Interesse am BT 31 Verfahren?

Wir beraten Sie gern zur passenden Geräte- und Systemzusammenstellung für das BT 31 Ausstanzen.

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Häufige Fragen zum BT 31 Verfahren

Wofür ist das BT 31 Verfahren geeignet?
Das BT 31 Stanzverfahren dient dem Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen in kleinem Umfang, zum Beispiel zur Vorbereitung von Bohrlöchern bis 12 mm Durchmesser, sowie zur Entnahme von Materialproben. Die Bekleidung wird mit einem Stanzeisen durch eine aufgeklebte Folienschleuse in einen Beutel ausgestanzt.
Wann darf das BT 31 Verfahren nicht angewendet werden?
Das Verfahren ist ungeeignet, wenn die Stanzschleuse nicht auf der Bekleidung haftet oder die Bekleidung eine zu geringe Haftzugfestigkeit besitzt. Auf schwach gebundenen Asbestprodukten darf es nicht angewendet werden, wenn anschließend gebohrt werden soll. Wird eine Materialprobe entnommen, ist die Entnahmestelle danach wieder zu versiegeln.
Muss das BT 31 Verfahren angezeigt werden und wer beaufsichtigt die Arbeiten?
Erforderlich sind eine sachkundige verantwortliche Person nach TRGS 519 Nr. 5.1 sowie die Beaufsichtigung durch eine sachkundige, weisungsbefugte Person nach Nr. 5.2. Zusätzlich ist eine unternehmensbezogene Anzeige spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten an die zuständige Behörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzureichen; sie ist bei einem Wechsel der sachkundigen Person, spätestens nach sechs Jahren, zu erneuern.
Bis wann ist das BT 31 Verfahren anerkannt?
Die Anerkennung des BT 31 Verfahrens ist befristet und endet am 31. Dezember 2029. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der DGUV-Handlungsanweisung.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine rechtliche oder fachkundige Beratung. Maßgeblich sind die TRGS 519 und die jeweils gültige DGUV-Handlungsanweisung. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der ausführende Betrieb verantwortlich.