BT-Verfahren & TRGS 519 – Was Sanierer wissen müssen

Was sind bautechnische emissionsarme Verfahren nach TRGS 519? Welche Ausrüstung wird in der Regel benötigt? Dieser Ratgeber gibt einen Überblick – kompakt und praxisnah für Fachbetriebe.

TRGS 519 beachten

Betriebe, die an asbesthaltigen Materialien arbeiten, sollten die Anforderungen der TRGS 519 kennen und einhalten.

BT = Bautechnik

BT-Verfahren sind von der DGUV geprüfte bautechnische emissionsarme Methoden – veröffentlicht in der DGUV Information 201-012.

Qualifikation erforderlich

Für ASI-Arbeiten mit Asbest sind in der Regel Sachkundenachweise nach TRGS 519 Anlage 3 oder 4 erforderlich.

Was ist die TRGS 519?

Die TRGS 519 – „Technische Regel für Gefahrstoffe 519″ – beschreibt Schutzmaßnahmen und Anforderungen für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Materialien. Sie wurde zuletzt im Februar 2025 aktualisiert (Anlage 9, Expositions-Risiko-Matrix). Die TRGS 519 unterscheidet grundsätzlich zwei Bereiche:

  • Tätigkeiten mit geringer Exposition: Bautechnische emissionsarme Verfahren (BT-Verfahren) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Schutzmaßnahmen.
  • Tätigkeiten mit höherer Exposition: Vollständige Schwarzbereich-Einrichtung, Unterdruckhaltung und umfangreiche Schutzausrüstung in der Regel erforderlich.

Aktuelle Fassung der TRGS 519: www.baua.de → TRGS 519 (Stand: Februar 2025)

Das sollten Sie wissen

  • 6 Jahre – übliche Gültigkeit des Sachkundenachweises
  • Vor 1993 gebaut? – Asbest häufig vorhanden
  • Schriftliche Anzeige – vor vielen ASI-Arbeiten bei der Behörde erforderlich
  • Quelle: DGUV Info 201-012

Was sind BT-Verfahren?

BT steht für „bautechnisches emissionsarmes Verfahren“ – von der DGUV geprüfte und anerkannte Arbeitstechniken für Tätigkeiten an Asbest mit geringer Exposition. Jedes BT-Verfahren ist einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet und beschreibt, welche Maschinen, Absauggeräte und Schutzmaßnahmen in der Regel einzusetzen sind.

DGUV-geprüft

Jedes BT-Verfahren wird vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV geprüft und in der DGUV Information 201-012 veröffentlicht. Nur dort gelistete Verfahren gelten als anerkannt.

Klare Vorgaben

BT-Verfahren beschreiben Maschinen, Absaugklasse, Schutzausrüstung und Arbeitsschritte. Abweichungen können dazu führen, dass das Verfahren nicht mehr als emissionsarm gilt.

Einweisung je Verfahren

Mitarbeiter sollten vor dem ersten Einsatz in das jeweilige BT-Verfahren eingewiesen sein. Die Einweisung ist zu dokumentieren.

Ausgewählte BT-Verfahren im Überblick

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist die jeweils aktuelle DGUV Information 201-012. Änderungsstand: Februar 2025.

BT-Nr. Anwendungsbereich Typische Ausrüstung Details
BT 11 Ausbau asbesthaltiger Vinylplatten Handwerkzeug, H-Sauger Details ansehen →
BT 23 Bohren in asbesthaltigen Estrich Kernbohrer, H-Sauger Details ansehen →
BT 30 Bohren in Wände und Decken Bohrhammer, H-Sauger Details ansehen →
BT 31 Ausstanzen asbesthaltiger Wandbekleidung Stanzwerkzeug, H-Sauger Details ansehen →
BT 32 Abstemmen asbesthaltiger Wandbekleidung Stemmhammer, H-Sauger Details ansehen →
BT 40 Bodenfräsen bei asbesthaltigem Bodenkleber Bodenfräse, H-Sauger Details ansehen →
BT 43 Wandfräsen Wandfräse, H-Sauger, Unterdruckhaltung Details ansehen →
BT 44 Deckenfräsen Deckenfräse, H-Sauger, Unterdruckhaltung Details ansehen →
BT 57 Abfräsen und Entfernen von Fliesen und Wandbekleidungen Wandfräse, H-Sauger Details ansehen →
BT 60 Staubarmes Erstellen von Dosensenken/Topflöchern Dosensenker, H-Sauger Details ansehen →

Welche Ausrüstung wird in der Regel benötigt?

Die genauen Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen BT-Verfahren. Folgende Kategorien sind bei vielen Verfahren relevant:

Atemschutz

Je nach BT-Verfahren kann Atemschutz der Klasse P2, P3 oder ein Gebläseatemschutz erforderlich sein. Die genaue Anforderung steht in der jeweiligen Verfahrensbeschreibung der DGUV Information 201-012. Bei manchen Verfahren kann unter Bedingungen auf Atemschutz verzichtet werden.

Atemschutz im Shop

Industriesauger

Viele BT-Verfahren setzen Industriesauger der Staubklasse H voraus. Die genaue Anforderung (Sauger, Filterklasse, Leistung) ist dem jeweiligen Verfahren zu entnehmen. Bitte keine Baustaubsauger ohne H-Zertifizierung einsetzen.

Sauger im Shop

Schutzkleidung

Bei den meisten BT-Verfahren sind Einwegschutzanzüge (Typ 5, Kategorie III) vorgesehen. Anzüge werden nach Einsatz im Schwarzbereich abgelegt und fachgerecht entsorgt. Details: DGUV Info 201-012.

Einweganzüge im Shop

Wer darf BT-Verfahren anwenden?

Für ASI-Arbeiten mit Asbest gelten in der Regel folgende Anforderungen – die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus TRGS 519 und der jeweiligen Verfahrensbeschreibung:

  • Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 3 oder 4 – je nach Tätigkeit und Verfahren erforderlich
  • Einweisung in das BT-Verfahren – betriebsintern, je Verfahren separat, zu dokumentieren
  • Vorgeschriebene Ausrüstung – gemäß Verfahrensbeschreibung in der DGUV Info 201-012
  • Fachbetrieb-Zulassung – für bestimmte Tätigkeiten nach GefStoffV erforderlich

Hinweis: Einweisung je Verfahren

Jedes BT-Verfahren erfordert eine separate Einweisung. Die Qualifikation für ein Verfahren gilt nicht automatisch für andere Verfahren. Bitte die DGUV-Handlungsanleitung für das jeweilige Verfahren zu Rate ziehen.

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Häufige Fragen zu BT-Verfahren und TRGS 519

BT steht für „bautechnisches emissionsarmes Verfahren“ – nicht für „Bewährte Technik“. Die Verfahren werden vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV geprüft und in der DGUV Information 201-012 veröffentlicht.

Ja. Jedes BT-Verfahren wird in der Regel separat eingewiesen. Eine Einweisung in BT 40 gilt nicht automatisch für BT 57 oder andere Verfahren. Die jeweilige Verfahrensbeschreibung gibt an, welcher Einweisungsumfang vorgesehen ist.

Das hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Bei manchen Verfahren ist kein Atemschutz erforderlich, bei anderen P2 oder P3 – teils auch Gebläseatemschutz TH3. Die genaue Anforderung steht in der Verfahrensbeschreibung der DGUV Information 201-012.

Sachkundenachweise nach TRGS 519 sind in der Regel sechs Jahre gültig. Nach Ablauf ist eine Fortbildung nach Anlage 5 TRGS 519 erforderlich, um die Sachkunde zu erneuern.

Die anerkannten Verfahren werden von der DGUV in der Information 201-012 veröffentlicht und laufend aktualisiert. Direkt abrufbar unter: dguv.de/ifa

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