Asbest richtig verpacken und entsorgen (TRGS 519)
Kurz zusammengefasst: Asbesthaltige Abfälle müssen bereits am Anfallort staubdicht und reißfest verpackt, gekennzeichnet, von asbestfreien Abfällen getrennt und ohne Zerkleinern gesammelt werden. Die Entsorgung erfolgt als gefährlicher Abfall über dafür zugelassene Anlagen. Grundlage sind vor allem die TRGS 519, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), das Abfallverzeichnis (AVV) und die Deponieverordnung (DepV). Dieser Überblick richtet sich an gewerbliche Sanierungsbetriebe.
Wann gilt Asbestabfall als „gefährlicher Abfall“?
Asbesthaltige Abfälle sind als gefährliche Abfälle einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt (TRGS 519 Nr. 18). Im Abfallverzeichnis (AVV) sind die entsprechenden Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen – das Sternchen kennzeichnet gefährliche Abfälle.
Wie müssen asbesthaltige Abfälle verpackt werden?
Nach TRGS 519 (Nr. 18 und 18.1) sind asbesthaltige Abfälle bereits am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern zu sammeln – so, dass jegliche Freisetzung von Asbestfasern und -stäuben (z. B. durch Umfüllen, Kippen oder Werfen) vermieden wird. Wichtige Grundsätze:
- getrennt von asbestfreien Abfällen halten – nicht mit Bauschutt vermischen,
- staubdicht und reißfest verpacken, möglichst als Einwegverpackung, die zugleich als Transportbehälter dient,
- das Zerkleinern oder Schreddern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig,
- Stäube vor dem Verpacken binden bzw. das Material anfeuchten oder abdecken (Staubfreisetzung nach Stand der Technik unterbinden),
- Asbestzementprodukte bis zur Verpackung feucht halten, nicht werfen, keine Schuttrutschen verwenden.
Welcher Behälter für welchen Abfall?
TRGS 519 (Nr. 18.1) nennt beispielhaft geeignete Behälter je nach Abfallart:
| Abfallart | Geeignete Verpackung (Beispiele nach TRGS 519) |
|---|---|
| Körnige, gewebte oder stückige Abfälle | ausreichend feste Kunststoffsäcke (Asbestsäcke) |
| Grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle | z. B. Big Bags |
| Stapelbare Asbestzementprodukte | (Platten-)Big Bags oder Palettierung in staubdichter Verpackung |
| Spritzasbesthaltige Abfälle | das Entsorgungsgerät selbst; bei Kleinmengen ein Fass |
Wie werden die Behälter gekennzeichnet?
Behälter für asbesthaltige Abfälle sind bereits vor der ersten Befüllung mit dem vorgeschriebenen Gefahrenzeichen zu kennzeichnen (TRGS 519 Nr. 18.1). Die Kennzeichnung richtet sich nach der Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 201 und der REACH-Verordnung (Anhang XVII) – in der Praxis das bekannte Asbest-Kennzeichnungsschild mit dem Buchstaben „a“ und dem Hinweis „Achtung – Enthält Asbest“. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung der einschlägigen Vorschriften.
Welcher Abfallschlüssel (AVV) gilt?
Den passenden Abfallschlüssel legt der Abfallerzeuger objektbezogen fest. Für asbesthaltige Abfälle sind insbesondere relevant:
- 17 06 01* – Dämmmaterial, das Asbest enthält,
- 17 06 05* – asbesthaltige Baustoffe,
- 15 02 02* – u. a. verunreinigte Filtermaterialien und Schutzkleidung (z. B. gebrauchte Einweganzüge und Filter).
Das Sternchen (*) kennzeichnet gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 3 AVV).
Welche Nachweise sind bei der Entsorgung nötig?
Als gefährliche Abfälle unterliegen asbesthaltige Abfälle der Nachweispflicht nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Nachweisverordnung – in der Regel über Entsorgungsnachweis und Begleitschein, bei kleineren Mengen ggf. über eine Sammelentsorgung mit Übernahmeschein. Für die ordnungsgemäße Entsorgung sind Abfallerzeuger und -besitzer verantwortlich. Die konkreten Pflichten und Mengenschwellen ergeben sich aus dem geltenden Abfallrecht des Bundes und der Länder; im Zweifel klären Sie das Vorgehen mit der zuständigen Behörde und einem Entsorgungsfachbetrieb.
Wohin werden asbesthaltige Abfälle entsorgt?
Asbesthaltige Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt werden – etwa auf oberirdischen Deponien oder Untertagedeponien bzw. in Vorbehandlungsanlagen – so, dass eine Faserfreisetzung vermieden wird (TRGS 519 Nr. 18.4; Einzelheiten regelt die Deponieverordnung). Die Behälter dürfen bei der Ablagerung nicht zerstört werden und werden vor dem Verdichten überdeckt. Ein stoffliches Recycling asbesthaltiger Abfälle ist ausgeschlossen. Die konkrete Deponie bzw. Zuordnung legen der Entsorger und die zuständige Behörde fest.
Häufige Fehler beim Verpacken und Entsorgen
- Asbestzement brechen, schreddern oder über Schuttrutschen werfen,
- lose Fasern oder offene Behälter statt staubdichter, reißfester Verpackung,
- Vermischen mit asbestfreiem Bauschutt,
- Umfüllen statt direktem Verpacken am Anfallort,
- Behälter erst nach dem Befüllen kennzeichnen.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt Asbestabfall als gefährlich?
Sobald der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt (TRGS 519 Nr. 18).
Darf man Asbestzement zerkleinern?
Nein. Das Zerkleinern und Schreddern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig (TRGS 519).
Welche Verpackung ist die richtige?
Das hängt von der Abfallart ab – von festen Kunststoffsäcken für stückige Abfälle bis zu Big Bags für Asbestzementplatten (siehe Tabelle oben).
Wer ist für die Entsorgung verantwortlich?
Abfallerzeuger und -besitzer; die Entsorgung erfolgt über zugelassene Anlagen mit den erforderlichen Nachweisen.
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach TRGS 519 und ersetzt keine rechtliche oder behördliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von TRGS 519, GefStoffV/TRGS 201, AVV, KrWG/Nachweisverordnung und Deponieverordnung sowie die Vorgaben der zuständigen Behörde und des Entsorgungsfachbetriebs. Quellen u. a.: TRGS 519 (Nr. 13, 16, 17, 18), GefStoffV, AVV, Deponieverordnung, LAGA-Mitteilung M23.
