Asbest – Grundlagen, Gefahren und Pflichten nach TRGS 519

Asbest ist ein natürlich vorkommendes mineralisches Fasermaterial, das jahrzehntelang als Baustoff verwendet wurde und heute in Deutschland verboten ist. Für Fachbetriebe, die im Bestand arbeiten, bleibt Asbest hochrelevant: Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien unterliegen strengen Regeln nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der TRGS 519. Dieser Beitrag fasst die Grundlagen sachlich zusammen und ordnet die wichtigsten Pflichten ein.

Was ist Asbest und welche Faserarten gibt es?

Asbest bezeichnet eine Gruppe natürlicher Silikat-Minerale mit faseriger Struktur. Fachlich werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Serpentinasbest: Chrysotil („Weißasbest“) mit gewundenen, flexiblen Fasern – die mengenmäßig am häufigsten verbaute Variante.
  • Amphibolasbest: unter anderem Krokydolith („Blauasbest“) und Amosit („Braunasbest“) sowie Tremolit, Aktinolith und Anthophyllit. Diese Fasern sind starr und nadelförmig und gelten als besonders biobeständig.

Gemeinsam ist allen Arten, dass sie in lungengängige Fasern zerfallen können. Genau diese Fasern sind gesundheitlich problematisch.

Warum ist Asbest gefährlich?

Die Gefahr geht nicht vom intakten Material aus, sondern von freigesetzten Fasern, die eingeatmet werden. Feine Asbestfasern können bis in die tiefen Atemwege gelangen und dort über lange Zeit verbleiben. Als Folge einer Exposition können verschiedene, teils schwere Erkrankungen auftreten, darunter die Asbestose (eine Vernarbung des Lungengewebes), Lungenkrebs und das Mesotheliom, ein bösartiger Tumor des Brust- oder Bauchfells. Der weitaus größte Teil der Mesotheliome steht mit einer früheren Asbestexposition in Zusammenhang.

Charakteristisch ist die sehr lange Latenzzeit: Zwischen Exposition und Erkrankung können viele Jahre bis Jahrzehnte liegen. Entsprechende Erkrankungen sind in Deutschland als Berufskrankheiten anerkannt. Deshalb steht bei jeder Tätigkeit die Vermeidung der Faserfreisetzung im Mittelpunkt.

Wo ist Asbest im Bestand anzutreffen?

Asbest wurde in einer Vielzahl von Bauprodukten eingesetzt. Für die Bewertung der Gefährdung ist die Unterscheidung in fest und schwach gebundene Produkte zentral, weil sie beschreibt, wie leicht Fasern freigesetzt werden können.

Merkmal Fest gebundener Asbest Schwach gebundener Asbest
Faseranteil meist gering meist hoch
Bindemittel fest, z. B. Zement locker, geringe Materialdichte
Faserfreisetzung gering, solange unbeschädigt hoch, bereits bei geringer Beanspruchung
Typische Beispiele Asbestzement (Dach- und Fassadenplatten, Rohre) Spritzasbest, Leichtbauplatten, Dichtungen, bestimmte Bodenbeläge und Kleber
Einordnung in der Regel geringeres Gefährdungspotenzial in der Regel höheres Gefährdungspotenzial

Die konkrete Zuordnung und das tatsächliche Risiko ergeben sich stets aus der Untersuchung des Materials und der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.

Welcher rechtliche Rahmen gilt?

Herstellung und Verwendung von Asbest sind in Deutschland seit 1993 und EU-weit seit 2005 verboten; das Verbot ist heute in der GefStoffV verankert. Für Arbeiten an bereits verbautem Asbest gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 als maßgebliche Konkretisierung. Wichtige Eckpunkte:

  • Sachkunde: Tätigkeiten mit Asbest dürfen in der Regel nur von sachkundigem Personal durchgeführt und beaufsichtigt werden. Die TRGS 519 unterscheidet dabei eine umfassende Sachkunde nach Anlage 3 und eine auf bestimmte Tätigkeiten geringeren Umfangs bezogene Sachkunde nach Anlage 4.
  • Anzeige bei der Behörde: Tätigkeiten sind der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem Unfallversicherungsträger in der Regel vor Beginn anzuzeigen; Art und Umfang richten sich nach dem Risikobereich.
  • Aktualisierte GefStoffV: Mit der novellierten Gefahrstoffverordnung wurden – in Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie – die Anforderungen beim Bauen im Bestand weiter verschärft, unter anderem hinsichtlich Erkundung und Informationsweitergabe. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist Asbest grundsätzlich in Betracht zu ziehen, bis das Gegenteil belegt ist.

Welche Pflichten im konkreten Projekt greifen, hängt von Material, Verfahren und Risikobereich ab und ist über die Gefährdungsbeurteilung zu klären.

Wie funktionieren emissionsarme Verfahren im Grundsatz?

Das Grundprinzip jeder sachgerechten Sanierung lautet: Fasern gar nicht erst großflächig freisetzen und, wo sie entstehen, sofort erfassen. Erreicht wird das durch räumliche Abschottung, kontrollierten Unterdruck, definierte Personen- und Materialschleusen sowie durch Verfahren, die die Faserfreisetzung an der Quelle minimieren. Für die Auswahl des passenden Verfahrens haben wir eigene Hilfen aufgebaut:

Welche Ausstattung und PSA wird grundsätzlich benötigt?

Je nach Gefährdungsbeurteilung kommen typischerweise Atemschutz, Einweg-Schutzanzüge, Unterdruckhaltegeräte, Schleusensysteme und geeignete Erfassungs- und Reinigungstechnik zum Einsatz. Die konkrete Auswahl richtet sich nach Verfahren und Risikobereich. Einen strukturierten Überblick und die passenden Produkte finden Sie in unseren Kategorien:

Häufige Fragen

Ist jeder Asbest gleich gefährlich?

Das Gefährdungspotenzial hängt vor allem davon ab, wie leicht Fasern freigesetzt werden. Schwach gebundene Produkte können schon bei geringer Beanspruchung Fasern abgeben und gelten daher in der Regel als kritischer als fest gebundene, unbeschädigte Materialien.

Darf ein Betrieb Asbestarbeiten ohne Sachkunde ausführen?

In der Regel nicht. Die TRGS 519 verlangt für Tätigkeiten mit Asbest sachkundiges Personal; der Umfang der erforderlichen Sachkunde richtet sich nach der Art der Tätigkeit.

Muss ich Asbestarbeiten anmelden?

Tätigkeiten mit Asbest sind in der Regel vorab bei der zuständigen Behörde und dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Details und Fristen ergeben sich aus der TRGS 519 und dem jeweiligen Risikobereich.

Woran erkenne ich, ob ein Material Asbest enthält?

Sicher lässt sich das nur über eine Materialuntersuchung im Labor feststellen. Bei älteren Gebäuden ist Asbest im Zweifel anzunehmen, bis das Gegenteil belegt ist.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, Fachplanung oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die TRGS 519, die Gefahrstoffverordnung sowie die jeweiligen behördlichen Vorgaben in ihrer aktuellen Fassung.