Wir bieten passende Geräte und Systemkomponenten für das BT 32 Abstemmen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidung – ein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519. Der Betrieb ist nur im beschriebenen Gesamtsystem zulässig.
Das BT 32 Abstemmen im Überblick
Warum BT 32?
- Sicherheit: Minimierung der Asbestfaserfreisetzung durch Bearbeitung in einer geschlossenen Folienschleuse.
- Präzision: Gezielte Entfernung kleiner Flächen.
- Anwendungsbereich: Für asbesthaltige Wand- und Deckenbekleidungen in kleinem Umfang.
- Ablauf: Abstemmen mit dem Flachmeißel durch eine aufgeklebte Folienschleuse.
Welche Produkte sind im BT 32 Verfahren enthalten?
-
Stemmschleuse
-
Schlosserhammer, Stiel-L. 280mm
-
Baueimer, 121
-
Restfaserbindemittel Super, 101
-
Einweganzug Cat III, Typ 5+6
-
Feinstaubmaske „FFP 2″, mit Ventil
-
SCAPA Polyflex Klebeband 133 WH
-
Kunststoff-Schild „Achtung Asbestfasern“
Wie funktioniert’s?
Das Herzstück ist ein spezieller Kunststoffbeutel, der als Schleuse dient. Dieser innovative Ansatz isoliert den Arbeitsbereich und fängt alle Asbestfasern sicher ein.
Wichtig: Sicherheit geht vor!
Auch mit BT 32 sind umfassende Schutzmaßnahmen unerlässlich. Tragen Sie stets Atemschutz, Schutzbrille und Einweganzug. Sichern Sie den Arbeitsbereich ab.
Für wen ist BT 32 geeignet?
Für alle, die in älteren Gebäuden renovieren oder sanieren möchten. BT 32 macht den Umgang mit Asbest sicher und einfach.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit Asbest. Bei Unsicherheiten ziehen Sie einen Fachmann hinzu.
Mit BT 32 schützen Sie sich und Ihre Umwelt.
Interesse am BT 32 Verfahren?
Wir beraten Sie gern zur passenden Geräte- und Systemzusammenstellung für das BT 32 Abstemmen.
Oder rufen Sie uns direkt an: 05723 7863700
Häufige Fragen zum BT 32 Verfahren
Wofür ist das BT 32 Verfahren geeignet?
Wann darf das BT 32 Verfahren nicht angewendet werden?
Worin unterscheidet sich BT 32 vom BT 31 Verfahren?
Bis wann ist das BT 32 Verfahren anerkannt?
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine rechtliche oder fachkundige Beratung. Maßgeblich sind die TRGS 519 und die jeweils gültige DGUV-Handlungsanweisung. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der ausführende Betrieb verantwortlich.





