KMF / künstliche Mineralfasern: Schutzmaßnahmen nach TRGS 521
Bei Arbeiten an alter Mineralwolle können krebsverdächtige Faserstäube frei werden. Die maßgebliche Regel dafür ist die TRGS 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“. Sie verlangt in der Regel eine Gefährdungsbeurteilung, ordnet Tätigkeiten drei Expositionskategorien zu und knüpft daran gestaffelte Schutzmaßnahmen – von staubarmem Arbeiten bis zu Atemschutz und Einweg-Schutzanzug. Die konkrete Festlegung richtet sich immer nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Was sind künstliche Mineralfasern (KMF)?
Künstliche Mineralfasern (KMF) sind synthetisch aus mineralischer Schmelze hergestellte Fasern. Umgangssprachlich fallen darunter vor allem Glaswolle und Steinwolle (zusammengefasst als Mineralwolle), daneben etwa Keramik- und Textilglasfasern. Mineralwolle wird seit Jahrzehnten für Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz eingesetzt – als Platten, Matten, Filze oder Schüttungen an Dächern, Wänden, Decken sowie an Rohr- und Lüftungsleitungen. Weil KMF ähnliche technische Eigenschaften wie Asbest haben, kamen sie vielfach als Asbestersatz zum Einsatz.
Gesundheitlich relevant sind lungengängige, biobeständige Fasern mit sogenannten WHO-Abmessungen (Länge größer 5 µm, Durchmesser kleiner 3 µm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis größer 3:1). Ob und wie stark solche Fasern freigesetzt werden, hängt stark vom Produkt und von der Tätigkeit ab.
Warum ist „alte“ Mineralwolle problematisch?
Bei Mineralwolle, die bis etwa 2000 hergestellt wurde, stehen die freigesetzten Faserstäube im Verdacht, krebserzeugend zu sein. Nach TRGS 905 sind Faserstäube aus alter Mineralwolle als krebserzeugend zu bewerten; für vor 1996 eingebaute Produkte ist in der Regel von einer Einstufung als krebserzeugend Kategorie 1B auszugehen. Ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert liegt für diese Faserstäube derzeit nicht vor – ein Krebsrisiko lässt sich nach aktuellem Stand der Wissenschaft auch bei sehr niedrigen Konzentrationen nicht sicher ausschließen. Deshalb gilt: Faserfreisetzung so weit wie technisch möglich minimieren.
Wie unterscheidet man alte und neue Mineralwolle?
Neue Mineralwolle wird etwa seit 1996 hergestellt und erfüllt die Freizeichnungskriterien nach Anhang II Nr. 5 GefStoffV – ihre Fasern gelten als biolöslich und nicht krebserzeugend. Als Kennzeichen dient in der Praxis häufig das RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Mineralwolle. Seit Juni 2000 dürfen in Deutschland für den Schall- und Wärmeschutz nur noch solche freigezeichneten Dämmstoffe in Verkehr gebracht werden.
Für die Praxis wichtig: Bei eingebauten Produkten ohne belastbare Angaben ist nach TRGS 521 grundsätzlich von alter Mineralwolle auszugehen. Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1996 und 2000 kann nur ein Einzelnachweis (etwa über die Gütegemeinschaft Mineralwolle) die Einstufung als alt widerlegen. Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle richten sich dagegen nach den Mindestmaßnahmen der TRGS 500.
Was regelt die TRGS 521 – und welche Schutzmaßnahmen gelten?
Die TRGS 521 beschreibt die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle im Zuge von Abbruch-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten. Vor Beginn ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchzuführen; die Tätigkeit wird anhand der erwarteten Faserstaubkonzentration einer von drei Expositionskategorien zugeordnet. Die Maßnahmen bauen aufeinander auf – bei Kategorie 3 sind auch die Maßnahmen der Kategorien 1 und 2 umzusetzen.
| Expositionskategorie | Faserstaubkonzentration (Anhaltswert) | Typische Schutzmaßnahmen (kumulativ) |
|---|---|---|
| Kategorie 1 | unter 50.000 Fasern/m³ | Staubarmes Arbeiten (zerstörungsfreier Ausbau), Erfassen von Stäuben mit Industriesaugern/Entstaubern mind. Staubklasse M, kein Werfen von Material, feuchte Reinigung, Abfälle staubdicht verpacken und kennzeichnen, Unterweisung, geschlossene Arbeitskleidung und Handschuhe |
| Kategorie 2 | 50.000 bis 250.000 Fasern/m³ | zusätzlich lüftungstechnische Erfassung bzw. mobile Luftreiniger (mind. Staubklasse M), Atemschutz und Schutzbrille bei Expositionsspitzen, getrennte Kleidungsaufbewahrung, Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen, Aufnahme in das Expositionsverzeichnis |
| Kategorie 3 | über 250.000 Fasern/m³ | zusätzlich durchgängiger Atemschutz und Einweg-Schutzanzug (siehe unten) |
Für Kategorie 3 nennt die TRGS 521 als geeigneten Atemschutz mindestens Halbmasken mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder gebläseunterstützte Filtergeräte (TM 2P bzw. TH 2P). FFP2-Halbmasken sollen dabei nur für kurzzeitige Tätigkeiten bis zwei Stunden pro Schicht eingesetzt werden. Ergänzend ist ein atmungsaktiver Einweg-Schutzanzug Typ 5 (nach DIN EN ISO 13982) vorgesehen; Gebrauchs- und Erholungsdauer der Atemschutzgeräte nach DGUV Regel 112-190 sind zu beachten. Eine Übersicht passender Ausrüstung finden Sie unter Ausstattung für Asbest- und Schadstoffsanierung und in unserer PSA-Kategorie.
Wie grenzt sich KMF von Asbest ab?
KMF und Asbest werden häufig verwechselt, unterliegen aber unterschiedlichen Regeln. Asbest ist ein natürliches Mineral mit sehr hoher Biobeständigkeit; Tätigkeiten daran richten sich nach der TRGS 519, nicht nach der TRGS 521. KMF sind synthetisch, im Allgemeinen weniger lungengängig und deutlich weniger biobeständig. Wer nicht sicher ist, ob ein Dämmstoff Asbest oder Mineralwolle ist, sollte dies vor Arbeitsbeginn klären lassen. Grundlagen dazu finden Sie in unserem Schwester-Beitrag Asbest-Grundlagen nach TRGS 519.
Sachkunde und Schulung
Ob und in welchem Umfang Sachkunde erforderlich ist, ergibt sich aus der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung. Fachbetriebe unterweisen ihre Beschäftigten in der Regel arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen und halten die Betriebsanweisung aktuell. Passende Qualifizierungen zu Faser- und Schadstoffarbeiten sowie zum Thema Atemschutz finden Sie in unserem Schulungsangebot.
Häufige Fragen
Muss vorhandene alte Mineralwolle entfernt werden?
Das Verwendungsverbot enthält kein generelles Gebot, bereits eingebaute alte Dämmstoffe zu entfernen. Intakte, abgedeckte Dämmungen stellen in der Regel eine geringe Gefährdung dar. Erst bei Eingriffen wie Abbruch, Demontage oder Instandhaltung greifen die Anforderungen der TRGS 521.
Darf ausgebaute alte Mineralwolle wieder eingebaut werden?
Ein Wiedereinbau (Remontage) ist grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind nach TRGS 521 lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Dämmstoffe, wenn dabei nur eine geringe Faserstaubexposition (Kategorie 1) zu erwarten ist.
Wie werden KMF-Abfälle behandelt?
Abfälle sind am Entstehungsort möglichst staubdicht zu verpacken, zu kennzeichnen und über zugelassene Wege zu entsorgen. Abfälle aus alter Mineralwolle tragen in der Regel die Abfallschlüsselnummer 170603*. Für Details gelten landesspezifische Regelungen; die zuständige Behörde gibt Auskunft.
Reicht eine FFP2-Maske für alle KMF-Arbeiten?
Nein. Der erforderliche Atemschutz richtet sich nach der Expositionskategorie und der Gefährdungsbeurteilung. FFP2 ist nur ein Baustein und wird für kurzzeitige Tätigkeiten begrenzt; bei höherer oder länger andauernder Exposition kommen andere Geräte in Betracht.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung oder Fachplanung im Einzelfall. Maßgeblich sind die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe – insbesondere die TRGS 521 – sowie die jeweils geltenden behördlichen Vorgaben.
